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Art. 18 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Investitionsbeitrag

Auftrag und Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen
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Art. 18 VWM · Investitionsbeitrag

1. Der Kanton richtet an beitragsberechtigte Wohnheime der privaten Mittelschulen Investitionsbeiträge im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote sowie Artikel 8 der Verordnung über die Subventionierung von Bauten in der Berufsbildung, in weiterführenden Bildungsangeboten und an Hochschulen (Bauverordnung BwBG) aus.

2. Ablauf und Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Bauverordnung BwBG.

3. Bei einer gemischten Nutzung durch beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler wird der Investitionsbeitrag im Verhältnis abgegrenzt.

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