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Art. 16 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Bettenpauschalen und Sockelbeitrag

Auftrag und Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen
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Art. 16 VWM · Bettenpauschalen und Sockelbeitrag

1. Der Kanton richtet den beitragsberechtigten Wohnheimen der privaten Mittelschulen jährlich pro durchschnittlich errechnete beitragsberechtigte Schülerin oder durchschnittlich errechneten beitragsberechtigten Schüler eine Bettenpauschale aus.

2. Zusätzlich leistet der Kanton an beitragsberechtigte Wohnheime der privaten Mittelschulen jährlich pro Mittelschule einen Sockelbeitrag für die Heimleitung. Die Höhe der Bettenpauschale und des Sockelbeitrags Heimleitung richtet sich nach den Beitragssätzen für die Wohnheime im Bereich der Berufsbildung.

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