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Art. 14 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Bedarfsnachweis

Auftrag und Beitragsleistungen an Wohnheime privater Mittelschulen
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Art. 14 VWM · Bedarfsnachweis

1. Ist die durchschnittliche Anzahl beitragsberechtigter Schülerinnen und Schüler der vorangegangenen vierjährigen Leistungsauftrags-Periode kleiner als drei, gilt der Bedarf für das Wohnheim als nicht mehr nachgewiesen.

2. Ein nicht nachgewiesener Bedarf hat die Aufhebung der Beitragsberechtigung für das Wohnheim während der anschliessenden Leistungsauftrags-Periode zur Folge. Der Bedarfsnachweis wird jeweils nach vier Jahren neu überprüft.

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