Art. 12 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
Art. 12 VWM · Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
1. Bündner Schülerinnen und Schüler im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren, gelten als beitragsberechtigt.
2. Bündner Schülerinnen und Schüler, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren und deren Eltern vor Beginn des zweitletzten Ausbildungsjahres im Verlaufe eines Schuljahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ende des Schuljahres als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
3. Bündner Schülerinnen und Schüler, welche in einem Wohnheim einer privaten Mittelschule logieren und deren Eltern im Verlaufe des zweitletzten beziehungsweise letzten Ausbildungsjahres ausserhalb des Kantons Graubünden zivilrechtlichen Wohnsitz nehmen, gelten bis zum Ausbildungsabschluss als Bündner Schülerin beziehungsweise Bündner Schüler im Sinne des Mittelschulgesetzes.
4. Die unter Absatz 2 und Absatz 3 geltende Regelung kann für die Gesamtdauer der Ausbildung einmal beansprucht werden.