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425.170 VWMOPSMS CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Krankheit

Kantonales Wohnheim
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Art. 10 VWM · Krankheit

1. Erkrankte Bewohnende haben dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter des Wohnbetriebs zu melden. Nötigenfalls wird ärztliche Hilfe beigezogen, in schweren Fällen orientiert die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs unverzüglich jene Personen, welche die elterliche Sorge innehaben. Die Kosten für die ärztliche Hilfe hat die Bewohnende beziehungsweise der Bewohnende zu tragen.

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