Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.150 IMSVOSMI CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Prüfungsfächer

Berufsmaturitätsprüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 IMSV · Prüfungsfächer

1. Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache (Englisch), Mathematik und die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

2. Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie die dritte Sprache (Englisch). Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.

← Art. 8 IMSV Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Gegenstand Art. 10 IMSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →