425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Prüfungsfächer
Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 9 IMSV · Prüfungsfächer
1. Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache (Englisch), Mathematik und die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
2. Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie die dritte Sprache (Englisch). Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.