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Art. 8 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Beteiligung der Fachhochschulen

Berufsmaturitätsprüfungen
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Art. 8 IMSV · Beteiligung der Fachhochschulen

1. Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.

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