425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Beteiligung der Fachhochschulen
Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 8 IMSV · Beteiligung der Fachhochschulen
1. Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.