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Art. 7 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Zulassung

Berufsmaturitätsprüfungen
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Art. 7 IMSV · Zulassung

1. Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Informatikmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre und mindestens eine provisorische Promotion im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität.

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