425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität
Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 6 IMSV · Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität
1. Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahrs statt.
2. Den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen bestimmt das Amt für Höhere Bildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes.