Art. 5 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Semesterpromotion
Art. 5 IMSV · Semesterpromotion
1. Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn gleichzeitig
a) in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera c
1. der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
2. die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
3. nicht mehr als zwei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.
b) in allen unterrichteten Promotionsfächern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera e
1. der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
2. die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
3. nicht mehr als drei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.
2. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Semester wiederholt werden.
3. Bis zum Abschluss der Ausbildung ist die Wiederholung eines Unterrichtsjahrs höchstens einmal möglich.