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Art. 3 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Lehrpläne

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 IMSV · Lehrpläne

1. Der Unterricht wird gemäss den nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplänen erteilt.

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