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Art. 21 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
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Art. 21 IMSV · Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität

1. Wer das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker.

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