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Art. 20 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Wiederholung

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
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Art. 20 IMSV · Wiederholung

1. Für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität und des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

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