425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 20 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Wiederholung
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
Art. 20 IMSV · Wiederholung
1. Für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität und des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.