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Art. 2 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Ausbildungsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 IMSV · Ausbildungsdauer

1. Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität vier Jahre. Sie gliedert sich in der Regel in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.

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