425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Ausbildungsdauer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IMSV · Ausbildungsdauer
1. Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität vier Jahre. Sie gliedert sich in der Regel in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.