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Art. 19 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
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Art. 19 IMSV · Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität

1. Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität.

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