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Art. 18 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Prüfungskommission

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
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Art. 18 IMSV · Prüfungskommission

1. Unmittelbar nach Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität tritt auf Einladung der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule die schulische Prüfungskommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über das Gymnasium zusammen. Sie validiert die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten für die Berufsmaturität und die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen.

2. Die Prüfungsleitung der Informatikmittelschule stellt nach Vorliegen der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit fest, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt sind und teilt dies den betroffenen Lernenden schriftlich mit.

3. Nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ermittelt die Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren die Prüfungsergebnisse und stellt fest, ob das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als bestanden oder nicht bestanden gilt.

4. Entscheide der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule und der Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.

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