425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
Art. 17 IMSV · Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität
1. Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.