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Art. 17 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
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Art. 17 IMSV · Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität

1. Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

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