Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.150 IMSVOSMI CH-GR

Art. 15 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Weisungen des Amts für Höhere Bildung

Bildung in beruflicher Praxis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 IMSV · Weisungen des Amts für Höhere Bildung

1. Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend die Ausgestaltung des betrieblichen Langzeitpraktikums und der individuellen praktischen Arbeit.

← Art. 14 IMSV Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Gegenstand Art. 16 IMSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →