425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Weisungen des Amts für Höhere Bildung
Bildung in beruflicher Praxis
Art. 15 IMSV · Weisungen des Amts für Höhere Bildung
1. Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend die Ausgestaltung des betrieblichen Langzeitpraktikums und der individuellen praktischen Arbeit.