425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Betreuung und Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und der individuellen praktischen Arbeit
Bildung in beruflicher Praxis
Art. 14 IMSV · Betreuung und Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und der individuellen praktischen Arbeit
1. Die Lernenden werden während des betrieblichen Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Informatikmittelschule betreut, welche auch für die Bewertung der Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit zuständig ist.
2. Die Betreuung und Bewertung der individuellen praktischen Arbeit, welche während des betrieblichen Praktikums absolviert wird, erfolgt durch die Chefexpertin oder den Chefexperten.