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Art. 13 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum

Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 13 IMSV · Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum

1. Zum betrieblichen Langzeitpraktikum wird zugelassen, wer im Qualifikationsbereich Erfahrungsnote Informatikkompetenzen gemäss den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen mindestens die Note 4,0 erreicht und in der Regel die Bedingungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung ohne interdisziplinäre Projektarbeit erfüllt. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.

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