425.150
IMSVOSMI
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum
Bildung in beruflicher Praxis
Art. 13 IMSV · Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum
1. Zum betrieblichen Langzeitpraktikum wird zugelassen, wer im Qualifikationsbereich Erfahrungsnote Informatikkompetenzen gemäss den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen mindestens die Note 4,0 erreicht und in der Regel die Bedingungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung ohne interdisziplinäre Projektarbeit erfüllt. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.