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Art. 11 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Erfahrungsnoten und provisorischer Notenausweis

Berufsmaturitätsprüfungen
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Art. 11 IMSV · Erfahrungsnoten und provisorischer Notenausweis

1. Die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel und den nachstehenden Gewichtungen

a) das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet;

b) das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewichtet.

2. Der provisorische Notenausweis wird durch die Informatikmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität, ausgenommen die definitive Note für das interdisziplinäre Arbeiten, sowie die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen. Die erworbenen externen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt.

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