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Art. 10 Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV) - Noten der Berufsmaturität

Berufsmaturitätsprüfungen
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Art. 10 IMSV · Noten der Berufsmaturität

1. Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen gesetzt.

2. Die Schulleitung erlässt ein Reglement, welches die Bestimmungen für das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche und für die interdisziplinäre Projektarbeit enthält. Insbesondere reglementiert die Schulleitung die Dauer mündlicher Präsentationen sowie die Bewertung.

3. In Englisch ist eine Prüfung für ein vom zuständigen Bundesamt anerkanntes Fremdsprachendiplom zu absolvieren.

4. Vom Bundesamt anerkannte Fremdsprachendiplome sind in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Note. Die Schulleitung erlässt hierzu ein Reglement.

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