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Art. 9 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Fachmittelschule
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Art. 9 FMSV · Zulassung zur Abschlussprüfung

1. Sofern betreffend den Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Departements vorliegt, erfordert die Zulassung zur Abschlussprüfung den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Abschlussprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse.

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