425.140
FMSVOSS
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Selbstständige Arbeit
Die Fachmittelschule
Art. 8 FMSV · Selbstständige Arbeit
1. Während des zweiten oder dritten Ausbildungsjahrs erstellen und präsentieren die Schülerinnen und Schüler alleine oder in einer Gruppe eine schriftliche oder schriftlich kommentierte selbstständige Arbeit mit Bezug zum gewählten Berufsfeld.
2. Die Schulleitung regelt Einzelheiten zur Erstellung und Bewertung der Arbeit.