425.140
FMSVOSS
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Promotionsbedingungen
Die Fachmittelschule
Art. 7 FMSV · Promotionsbedingungen
1. Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende des Schuljahres promoviert, wenn in den Promotionsfächern die Summe der Notenabweichungen von der Note 4 nach unten im Zeugnis für das zweite Semester nicht mehr als 2,5 Minuspunkte beträgt und der nicht gerundete Durchschnitt der Promotionsnoten mindestens den Wert 4 erreicht.