Art. 6 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Promotionsfächer
Art. 6 FMSV · Promotionsfächer
1. Promotionsfächer sind eine Kantonssprache als Erstsprache, eine Landessprache als zweite Sprache, Englisch als dritte Sprache, Mathematik, Physik/Chemie/Biologie, Geografie, Geschichte, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten/Kunst, Musik, Psychologie/Pädagogik, Sport sowie im zweiten und dritten Jahr die Fächer des gewählten Berufsfeldes.
2. Romanisch oder Italienisch kann zusammen mit Deutsch als Erstsprache bezeichnet werden. Für die Berechnung der Promotionsnote für die kombinierte Erstsprache werden beide Sprachen zu je 50 Prozent berücksichtigt.
3. Im dritten Ausbildungsjahr ist von den Schülerinnen und Schülern im Lernbereich musische Fächer mindestens eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten/Kunst und Musik zu belegen.