425.140
FMSVOSS
CH-GR
Art. 23a Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit
Die Fachmaturität Pädagogik
Art. 23a FMSV · Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit
1. Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen
1. der Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4;
2. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;
3. die Summe der Notenabweichung der Prüfungsfächer von der Note 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1.
2. Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen an der nächsten Prüfungssession einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden.