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Art. 22 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Fachmaturitätsarbeit

Die Fachmaturität Pädagogik
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Art. 22 FMSV · Fachmaturitätsarbeit

1. Während des Lehrgangs haben die Kandidatinnen und Kandidaten eine Fachmaturitätsarbeit zu verfassen. Die Leistungsbewertung der Fachmaturitätsarbeit ergibt eine auf ganze oder halbe Noten gerundete Fachnote.

2. Für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen ist eine Bewertung der Fachmaturitätsarbeit mit mindestens der Note 4 erforderlich.

3. Das Departement regelt in Weisungen insbesondere Details zur Fachmaturitätsarbeit.

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