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Art. 21 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Lehrplan, Prüfungen, Fachnoten

Die Fachmaturität Pädagogik
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Art. 21 FMSV · Lehrplan, Prüfungen, Fachnoten

1. Die Ausbildung und die Prüfungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik richten sich nach den Bestimmungen der EDK. Die Ausbildung ist modular aufgebaut. Der Lehrplan wird von der Regierung erlassen.

2. Prüfungsfächer in der Erstsprache und der zweiten Sprache sind zwei Kantonssprachen oder eine Kantonssprache und Englisch.

3. Jedes Fach des Fachmaturitätslehrgangs wird mit einer Prüfung abgeschlossen und ergibt eine auf ganze oder halbe Noten gerundete Fachnote.

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