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Art. 17b Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Fachmaturitätszeugnis

Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit
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Art. 17b FMSV · Fachmaturitätszeugnis

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird gemäss den Bestimmungen der EDK am Abschlussort ausgestellt und von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie den Leitenden der Mittelschulen am Abschluss- und am Schulort unterzeichnet.

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