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Art. 17a Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit

Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit
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Art. 17a FMSV · Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit

1. Die Fachmaturität gilt als bestanden, wenn die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet wird und das Praktikum als "erfüllt" qualifiziert wird.

2. Nicht bestandene Teile der Fachmaturität können im darauf folgenden Jahr einmal wiederholt werden.

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