425.140
FMSVOSS
CH-GR
Art. 17a Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit
Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit
Art. 17a FMSV · Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit
1. Die Fachmaturität gilt als bestanden, wenn die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet wird und das Praktikum als "erfüllt" qualifiziert wird.
2. Nicht bestandene Teile der Fachmaturität können im darauf folgenden Jahr einmal wiederholt werden.