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Art. 17 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Praktikum und Fachmaturitätsarbeit

Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit
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Art. 17 FMSV · Praktikum und Fachmaturitätsarbeit

1. Während des Lehrgangs ist ein Praktikum zu absolvieren und eine Fachmaturitätsarbeit zu verfassen. Es gelten die Bestimmungen der EDK.

2. Das Departement regelt in Weisungen insbesondere Details zum Praktikum und zur Fachmaturitätsarbeit.

3. Der jeweilige Schulort schlägt dem Amt bis am 31. Januar die Expertinnen und Experten für die Fachmaturitätsarbeit zur Genehmigung vor.

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