425.140
FMSVOSS
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Zulassung zur Fachmaturität
Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit
Art. 14 FMSV · Zulassung zur Fachmaturität
1. Inhaberinnen und Inhaber eines Fachmittelschulausweises in den Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit können die entsprechende Fachmaturität nach den Vorgaben der EDK erlangen.
2. Die Fachmaturitätsausbildung kann in der Regel bis spätestens drei Jahre nach Erlangung des Fachmittelschulausweises begonnen werden.