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Art. 12 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Bestehensvoraussetzungen

Die Fachmittelschule
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Art. 12 FMSV · Bestehensvoraussetzungen

1. Das Bestehen der Abschlussprüfung richtet sich auf der Grundlage der Noten im Fachmittelschulausweis nach den Bestimmungen der EDK.

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