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Art. 11 Verordnung über die Fachmittelschule (FMSV) - Fachmittelschulausweis

Die Fachmittelschule
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Art. 11 FMSV · Fachmittelschulausweis

1. Für die Ausgestaltung des Fachmittelschulausweises gelten die Bestimmungen der EDK. Der Fachmittelschulausweis kann zusätzliche Einträge enthalten, insbesondere die Noten für Instrumentalunterricht und Sport sowie den Hinweis auf Ort und Betrieb des ausserschulischen Praktikums.

2. Im Fachmittelschulausweis werden ganze und halbe Noten gesetzt, wobei allfällige Zwischenergebnisse zur Berechnung der Noten für den Fachmittelausweis nicht gerundet werden.

3. Die Fachmittelschulausweise werden von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie der beziehungsweise dem Leitenden der jeweiligen Mittelschule unterzeichnet.

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