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425.130 HMSVOSMC CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Einbezug der Fachhochschulen

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 8 HMSV · Einbezug der Fachhochschulen

1. Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.

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