425.130
HMSVOSMC
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Einbezug der Fachhochschulen
Berufsmaturitätsprüfung
Art. 8 HMSV · Einbezug der Fachhochschulen
1. Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.