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425.130 HMSVOSMC CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Zulassung

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 7 HMSV · Zulassung

1. Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Handelsmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor dem Abschluss des schulischen Ausbildungsteils und mindestens eine provisorische Promotion im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität.

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