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Art. 6 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 6 HMSV · Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität

1. Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik wird ein Jahr früher absolviert.

2. Den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität bestimmt das Amt für Höhere Bildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes.

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