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425.130 HMSVOSMC CH-GR

Art. 2 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Ausbildungsdauer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HMSV · Ausbildungsdauer

1. Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann mit Berufsmaturität in der Regel vier Jahre. Sie gliedert sich in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.

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