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Art. 16 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Wiederholung der Prüfungen

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität
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Art. 16 HMSV · Wiederholung der Prüfungen

1. Für die Wiederholung der Prüfungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

2. ...

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