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Art. 15 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Bestehensnormen für die Berufsmaturität

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität
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Art. 15 HMSV · Bestehensnormen für die Berufsmaturität

1. Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

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