425.130
HMSVOSMC
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Bestehensnormen für die Berufsmaturität
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität
Art. 15 HMSV · Bestehensnormen für die Berufsmaturität
1. Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.