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Art. 14 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität
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Art. 14 HMSV · Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1. Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann.

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