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Art. 12 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Langzeitpraktikum

Bildung in beruflicher Praxis und Qualifikationsverfahren
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Art. 12 HMSV · Langzeitpraktikum

1. Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend Ausgestaltung des einjährigen betrieblichen Langzeitpraktikums.

2. Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Schule unterstützt die Lernenden bei der Suche nach einer Praktikumsstelle.

3. Die Lernenden werden während des Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Schule betreut, welche auch für die Bewertung der Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit während des Langzeitpraktikums zuständig ist.

4. Die Lernenden werden von der Schule während des Langzeitpraktikums auf den Qualifikationsbereich Berufskenntnisse und Allgemeinbildung des Qualifikationsverfahrens vorbereitet.

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