425.130
HMSVOSMC
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Provisorischer Notenausweis
Berufsmaturitätsprüfung
Art. 11 HMSV · Provisorischer Notenausweis
1. Der provisorische Notenausweis wird durch die Handelsmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität, ausgenommen die definitive Note für das interdisziplinäre Arbeiten. Die erworbenen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt.