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Art. 10 Verordnung über die Handelsmittelschule (HMSV) - Noten der Berufsmaturität

Berufsmaturitätsprüfung
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Art. 10 HMSV · Noten der Berufsmaturität

1. Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss bundesrechtlichen Bestimmungen gesetzt.

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1bis. Die Schulleitung erlässt ein Reglement zum interdisziplinären Arbeiten. Dieses enthält die Konzepte zur Umsetzung der Module zum interdisziplinären Arbeiten in allen Fächern sowie zur interdisziplinären Projektarbeit, welche während des einjährigen betrieblichen Langzeitpraktikums mit einer Präsentation abgeschlossen wird.

2. Vom zuständigen Bundesamt anerkannte Fremdsprachendiplome können in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Note der Berufsmaturität sein. Die Schulleitung erlässt hierzu ein Reglement.

3. Die Gesamtnote der Berufsmaturität ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.

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