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Art. 6 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Austauschschülerinnen und -schüler

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Schulordnung BKS · Austauschschülerinnen und -schüler

1. Austauschschülerinnen und -schüler sind Jugendliche, welche im Rahmen eines Austauschprogramms während maximal eines Schuljahrs den Unterricht an der Bündner Kantonsschule besuchen.

2. Austauschschülerinnen und -schüler haben die Schulordnung und die Reglemente der Schulleitung einzuhalten. Sie unterstehen nicht den Promotionsbestimmungen.

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