Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.110 BKSSCG CH-GR

Art. 4 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Informationsaustausch

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Schulordnung BKS · Informationsaustausch

1. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, die Schulleitung und die Klassenlehrperson informieren sich gegenseitig sachlich und transparent über schulische Angelegenheiten zum Wohl der Schülerin oder des Schülers.

2. Die Klassenlehrperson weist ihre Klasse zu Beginn des Schuljahrs auf die Schulordnung und auf die Reglemente der Schulleitung hin.

← Art. 3 Schulordnung BKS Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Geltungsbereich Art. 5 Schulordnung BKS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →