425.110
BKSSCG
CH-GR
Art. 4 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Informationsaustausch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Schulordnung BKS · Informationsaustausch
1. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, die Schulleitung und die Klassenlehrperson informieren sich gegenseitig sachlich und transparent über schulische Angelegenheiten zum Wohl der Schülerin oder des Schülers.
2. Die Klassenlehrperson weist ihre Klasse zu Beginn des Schuljahrs auf die Schulordnung und auf die Reglemente der Schulleitung hin.