425.110
BKSSCG
CH-GR
Art. 3 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Verhalten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Schulordnung BKS · Verhalten
1. Schulleitung, Lehrpersonen, Mitarbeitende sowie Schülerinnen und Schüler verhalten sich respektvoll und unterlassen verletzende Äusserungen.
2. Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen persönlichen Schulausweis und haben sich während des Schulbetriebs auf dem Areal der Bündner Kantonsschule jederzeit damit auszuweisen.
3. Sie haben Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen sowie der Mitarbeitenden zu befolgen.