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Art. 26 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Mitteilung disziplinarischer Sanktionen

Disziplinarische Sanktionen
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Art. 26 Schulordnung BKS · Mitteilung disziplinarischer Sanktionen

1. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und die Klassenlehrperson werden von der Schulleitung über die Verwarnung, das Ultimatum oder den befristeten beziehungsweise den definitiven Schulausschluss schriftlich informiert.

2. Ein Ultimatum, ein befristeter und ein definitiver Schulausschluss sind dem Amt mitzuteilen.

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