425.110
BKSSCG
CH-GR
Art. 25 Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Schulordnung BKS) - Aussprache
Disziplinarische Sanktionen
Art. 25 Schulordnung BKS · Aussprache
1. Vor der Anordnung eines Ultimatums oder eines befristeten oder definitiven Schulausschlusses findet unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eine Aussprache statt, an welcher das zuständige Schulleitungsmitglied und die Klassenlehrperson anwesend sind. Im Falle minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beizuziehen.